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Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)

Das Wichtigste in Kürze

Sie haben Tickets gekauft, können jedoch unerwartet nicht an der Veranstaltung teilnehmen? Kein Problem, wenn Sie bei der Buchung einen Ticketschutz abgeschlossen haben. Mit Abschluss des Ticketschutzes sorgen Sie für Unvorhersehbares vor! Sie erhalten den Ticketpreis rückerstattet, sollten Sie unter anderem wegen folgenden Gründen verhindert sein:

  • schwere Krankheit/schwere Verletzung/schwere Schwangerschaftskomplikationen;
  • Ausfall oder Verspätung des öffentlichen Transportmittels auf der Hinreise;
  • Unfall oder Panne auf der Anfahrt mit dem Privatfahrzeug oder Taxi;
  • schwere Beeinträchtigung des Eigentums an Ihrem Wohnort infolge Feuer-, Wasser- oder Elementarschaden.

Wird eine Veranstaltung oder ein Veranstaltungsort verschoben, behalten die Tickets ihre Gültigkeit. Wenn Sie am Verschiebedatum verhindert sind, haben Sie folgende Optionen:

  1. Prüfen Sie mit Ticketcorner, ob eine Rückerstattung möglich ist.
  2. Reichen Sie Ihren Schadenfall bei ERV ein, sofern Sie aus einem versicherten Grund nicht an der Veranstaltung teilnehmen können. Zusätzlich zu den oben erwähnten Gründen sind bei einer Verschiebung folgende Gründe versichert:
    • Behördliche Vorladung als Zeuge/Zeugin oder Geschworene*r vor Gericht;
    • Militär- oder Zivildienst;
    • bereits gebuchter Urlaub;
    • geschäftlicher Anlass;
    • Einladung zu einem Hochzeitsanlass.
    Wir bitten um Verständnis, dass es sich hierbei um eine abschliessende Aufzählung handelt und bei Vorliegen anderer Gründe keine Rückerstattung seitens der Versicherung erfolgen kann.
  3. Verkaufen Sie Ihr Ticket über die Ticketcorner-Wiederverkaufsplattform fanSALE weiter. (Hierfür müssen Sie Inhaber / Inhaberin eines Schweizer Bankkontos sein.)

Der Preis für einen Ticketschutz ist abhängig vom Ticketpreis. Die Preise für einen Ticketschutz bewegen sich zwischen CHF 1.90 und max. CHF 6.90 (inkl. Prämie für die Versicherung). Der Ticketschutz gilt für alle Events in der Schweiz.
Es können Ticketwerte zwischen CHF 10.00 und 1000.00 versichert werden.

Damit die Versicherung rasch und unkompliziert eine Versicherungsleistung erbringen kann, werden einige Angaben und Dokumente von Ihnen benötigt. Sind Sie erkrankt oder verhindert, lassen Sie sich bitte unmittelbar nach Eintritt der Krankheit oder des Ereignisses entsprechende Zeugnisse oder Bestätigungen (bspw. Arztzeugnis) ausstellen. Melden Sie Ihren Schaden ganz einfach hier online.



Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)
Ticketschutz

Informationen über Ihre Versicherung

Der Einfachheit halber wird im gesamten Text die männliche Form verwendet; die weibliche Form ist selbstverständlich eingeschlossen.

Der Risikoträger für die vorliegende Versicherung ist: Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, Dufourstrasse 40, 9001 St. Gallen. Zuständig für diese Versicherung ist: Europäische Reiseversicherung (in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen ERV genannt), eine Zweigniederlassung der Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG mit Sitz an der St. Alban-Anlage 56, Postfach, CH-4002 Basel.

Versicherungsnehmerin ist die Ticketcorner AG, Riedmatt-Center, Postfach, CH-8153 Rümlang.

Bei Ihrer Versicherung handelt es sich um eine Schadenversicherung. Beginn und Ablauf des Versicherungsvertrages, die versicherten Risiken und Leistungen sowie die Prämien gehen aus dem Antragsformular und diesen AVB hervor. Über die Pflichten im Schadenfall, die Ansprüche gegenüber Dritten und die weiteren Bestimmungen informieren die AVB und die Gesetzesbestimmungen.

Die Datenbearbeitung dient dem Betrieb von Versicherungsgeschäften und allen damit verbundenen Nebengeschäften. Die Daten werden nach den Vorschriften des Gesetzgebers erhoben, bearbeitet, aufbewahrt und gelöscht und können an Rückversicherer, Amtsstellen, Versicherungsgesellschaften und -institutionen, zentrale Informationssysteme der Versicherungsgesellschaften und sonstige Beteiligte weitergegeben werden.

Massgebend bleibt in jedem Fall der konkrete Versicherungsvertrag.



Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)

  1. 1. Versicherte Person
    Versichert ist der rechtmässige Inhaber der Ticketcorner-Versicherung, welche sich aus der Buchungsbestätigung und diesen AVB zusammenstellt.


  2. 2. Spezielle Bestimmungen, Geltungsbereich, Geltungsdauer
    Der Ticketschutz ist nur gültig, wenn er zusammen mit der Buchung der Veranstaltung abgeschlossen wird. Der Versicherungsschutz gilt in Europa, beginnt mit der Buchung des Eventtickets und endet mit dem Beginn des Events (Eintritt bzw. Entwertung des Tickets).


  3. 3. Versicherte Ereignisse
    A ERV gewährt Versicherungsschutz, wenn die versicherte Person an der Veranstaltung nicht teilnehmen kann infolge eines der nachgenannten Ereignisse, sofern dieses nach dem Abschluss der Versicherung eingetreten ist:
    a) unvorhergesehene schwere Krankheit, schwere Verletzung, schwere Schwangerschaftskomplikation oder Tod der versicherten Person oder einer ihr sehr nahe stehenden Person;
    b) Schwangerschaft der versicherten Person, wenn das Veranstaltungsdatum über der 24. Schwangerschaftswoche liegt oder wenn die Veranstaltung ein Risiko für das ungeborene Kind darstellt;
    c) schwere Beeinträchtigung des Eigentums der versicherten Person an ihrem Wohnort infolge Feuer-, Elementar-, Diebstahl- oder Wasserschaden, sodass ihre Anwesenheit zu Hause unerlässlich ist;
    d) Ausfall oder Verspätung infolge technischen Defektes oder Personenunfalls des zu benützenden öffentlichen Transportmittels zum Veranstaltungsort;
    e) Ausfall (Fahruntüchtigkeit) infolge Unfall oder Panne (exkl. Benzin- und Schlüsselpannen) des benützten Privatfahrzeuges oder Taxis während der direkten Anreise zum Veranstaltungsort.

    B Fällt eine versicherte Person infolge eines versicherten Ereignisses aus, so besteht für die anderen versicherten Personen nur dann ein Anspruch auf Leistung, wenn sie mit ihr verwandt oder verschwägert sind.

    C Leidet eine versicherte Person an einer chronischen Krankheit, ohne dass deswegen die Teilnahme an der Veranstaltung bei Abschluss der Versicherung in Frage gestellt erscheint, so zahlt ERV die entstehenden versicherten Kosten, wenn die Teilnahme wegen unvorhergesehener schwerer akuter Verschlimmerung dieser Krankheit annulliert werden muss oder als Folge der chronischen Krankheit der Tod eintritt.


  4. 4. Versicherte Leistungen und Entschädigungen
    A Massgebend für die Beurteilung des Leistungsanspruchs ist das Ereignis, welches die Annullierung der Teilnahme an der Veranstaltung zur Folge hat. Vorgängige oder nachträgliche Ereignisse werden nicht berücksichtigt.

    B ERV vergütet die effektiv entstehenden Annullierungskosten (exkl. Bearbeitungsgebühren), wenn die versicherte Person an der gebuchten Veranstaltung wegen des versicherten Ereignisses nicht teilnehmen kann. Gesamthaft ist diese Leistung auf CHF 1'000.– begrenzt.


  5. 5. Verschiebung der Veranstaltung durch den Veranstalter
    A ERV vergütet die Kosten gemäss Ziff. 4 B, wenn eine Veranstaltung oder ein Veranstaltungsort verschoben wird und die Eintrittskarte für das Verschiebungsdatum respektive den neuen Veranstaltungsort gilt und die versicherte Person aufgrund eines versicherten Ereignisses die verschobene Veranstaltung nicht besuchen kann.

    B In Ergänzung zu den versicherten Ereignissen gemäss Ziff. 3 gelten für Ziff. 5 die folgenden versicherten Ereignisse sofern diese zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Verschiebung bereits bekannt waren:
    • behördliche Vorladung als Zeuge oder Geschworener vor Gericht,
    • Absolvierung von Militär- und Zivilschutz,
    • bereits gebuchte Ferien,
    • geschäftlicher Anlass,
    • Einladung zu einem Hochzeitanlass.

    C Dem Schadendienst von ERV (siehe Ziff. 7 A) sind die Original Eintrittskarte und die offizielle Mitteilung (z.B. E-Mail) von Ticketcorner oder des Veranstalters mit Bekanntgabe der Verschiebung unverzüglich einzureichen.



  6. 6. Ausschlüsse
    Leistungen sind ausgeschlossen:
    a) wenn der Organisator die Veranstaltung absagt bzw. aus objektiven Gründen hätte absagen müssen;
    b) wenn das Leiden, welches Anlass zur Annullierung gab, eine Komplikation oder Folge einer bei Versicherungsbeginn bereits geplanten Operation war;
    c) wenn eine Krankheit oder die Folgen eines Unfalls, einer Operation oder eines medizinischen Eingriffs im Zeitpunkt der Buchung bereits bestanden haben und bis zum Beginn der Veranstaltung nicht abgeheilt sind;
    d) bei Annullierung bezüglich Ziff. 3 A a) ohne medizinische Indikation;
    e)bei Ereignissen im Zusammenhang mit Epidemien oder Pandemien;
    f)bei Ereignissen in Zusammenhang mit gewagten Handlungen (Verwegenheit), bei denen man sich wissentlich einer besonders grossen Gefahr aussetzt.



  7. 7. Pflichten im Schadenfall
    A Wenden Sie sich an den Schadendienst von ERV, Postfach, CH-4002 Basel, Telefon +41 58 275 27 27, oder melden Sie den Schadenfall ganz einfach hier online an.

    B Die versicherte Person hat vor und nach dem Schadenfall alles zu unternehmen, was zur Abwendung oder Minderung und zur Klärung des Schadens beiträgt.

    C Dem Versicherer sind u.a. folgende Dokumente/Informationen schriftlich oder in einer anderen Textform unverzüglich einzureichen:
    • Original Veranstaltungsrechnung,
    • Original Eintrittskarte,
    • Dokumente bzw. offizielle Atteste, die den Eintritt des Schadens belegen,
    • Zahlungsverbindung (IBAN und SWIFT-BIC angeben).

    D Bei Erkrankung oder Unfall ist unverzüglich ein Arzt beizuziehen; dieser ist über die beabsichtigte Teilnahme an der Veranstaltung zu orientieren und seinen Anordnungen ist Folge zu leisten. Die versicherte Person hat die Ärzte, die sie behandelt haben, von der Schweigepflicht gegenüber den Versicherern zu entbinden.

    E Bei schuldhafter Verletzung der Pflichten im Schadenfall ist der Versicherer befugt, die Entschädigung um den Betrag zu kürzen, um den sie sich bei bedingungsgemässem Verhalten vermindert hätte.

    F Die Leistungspflicht des Versicherers entfällt, wenn, vorsätzlich unwahre Angaben gemacht werden, Tatsachen verschwiegen werden, oder die verlangten Pflichten unterlassen werden, wenn dadurch dem Versicherer ein Nachteil erwächst.


  8. 8. Ansprüchen gegenüber Dritten
    Ist die versicherte Person von einem haftpflichtigen Dritten oder dessen Versicherer entschädigt worden, entfällt eine Vergütung aufgrund dieses Vertrages. Ist ERV anstelle des Haftpflichtigen belangt worden, hat die versicherte Person ihre Haftpflichtansprüche bis zur Höhe der Aufwendungen ERV abzutreten.


  9. 9. Weitere Bestimmungen
    A Die Ansprüche verjähren 5 Jahre nach Eintritt eines Schadenfalles.

    B Als Gerichtsstand steht der anspruchsberechtigten Person ausschliesslich ihr schweizerischer Wohnsitz oder der Sitz von ERV, Basel, zur Verfügung.

    C Von ERV zu Unrecht bezogene Leistungen sind ihr samt den dadurch entstandenen Auslagen innert 30 Tagen zurückzuerstatten.

    D Es gelten die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes VVG und schweizerischem Recht.


Europäische Reiseversicherung ERV

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 Kontakt (erv.ch)

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